
Hallo liebe ROOKIES! Unser Partner Justus Leddin, Arbeitsrechtler und Partner der Kanzlei Jacobsen + Confurius, hat für uns einige Informationen, welche in dieser schwierigen Zeit zur Vereinfachung der Zusammenarbeit beitragen sollen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mehrere Statements abgegeben, die in der jetzigen Zeit zur Vereinfachung der Zusammenarbeit beitragen sollen. Eines der Statements betrifft die Genehmigungspflicht bei der Überlassung von eigenen Arbeitnehmern an andere Unternehmen:
„Wenn Sie keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber gelegentlich wegen der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (z.B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können Sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun.
Voraussetzung hierfür ist, dass
- die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
- Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
- die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.
Die gesetzliche Regelung hierzu finden Sie in § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.
Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung.“
Ein weiteres Statement ist aus meiner Sicht mit etwas Vorsicht zu genießen und betrifft die Arbeitsweise von Betriebsräten:
„Wir sind daher der Meinung, dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung.
Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam. Weil es eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste in solch einem Fall nicht geben kann, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleiben. Es ist also sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte an der Sitzung nicht teilnehmen. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz verantwortungsvoll und vor allem: bleiben Sie gesund!“
Das kann dann helfen, wenn es nur um Beschlüsse geht, die ausschließlich im Verhältnis zum Arbeitgeber wirken. Bei Beschlüssen, die auch gegenüber Arbeitnehmern wirken sollen und für diese nicht nur vorteilhaft sind (insbesondere Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit) würde ich eher empfehlen, dass der Beschluss mit besonderen Vorkehrungen, aber wie bisher in Anwesenheit gefasst wird. Die Sitzung kann z.B. per Video gründlich vorbereitet werden, so dass anschließend nur noch kurz abgestimmt werden muss und die Zeit der gemeinsamen Sitzung so kurz wie möglich gehalten wird. Die Abstimmung kann – wie es z.B. auch Stadträte derzeit machen – in ausreichend großen Räumlichkeiten (Lagerhalle, unter freiem Himmel) und mit viel Abstand stattfinden, dann können sich die Mitglieder nacheinander mit einem eigenem Stift in eine ausgelegte Anwesenheitsliste eintragen. So vermeidet man ggf. eine Formunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, was insbesondere bei Kurzarbeit ein erhebliches Risiko darstellen kann.
Informationen zum Thema Kurzarbeit gibt uns Justus im kommenden Webinar am 03.04.2020. Zur Anmeldung geht’s hier lang.